Urheber- und Lizenzrecht im Bereich von Open-Source-Software

von Olaf Koglin und Axel Metzger

1. Einführung in das Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt "persönliche geistige Schöpfungen" (§ 2 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz - UrhG). Hierunter fallen unter anderem Gedichte und andere Sprachwerke, Musik, Filme, wissenschaftliche Zeichnungen - und Computerprogramme. Aus dem Erfordernis der persönlichen geistigen Schöpfung ergibt sich, dass das zu schützende Werk von einem Mensch geschaffen sein muss und eine Schöpfungshöhe aufweist, also nicht gänzlich trivial ist. Sind diese Voraussetzungen gegeben, entsteht das Urheberrecht und mit ihm der urheberrechtliche Schutz mit der Schöpfung des Werkes. Ein formeller Akt wie das Anbringen eines Copyright- oder Urheberrechtsvermerkes ist nicht erforderlich, aber auch nicht schädlich.
Das Urheberrecht schützt den Urheber sowohl in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk (sog. Urheberpersönlichkeitsrecht) als auch hinsichtlich der Nutzung des Werkes (sog. Verwertungsrecht). Das Urheberpersönlichkeitsrecht, das die Anerkennung der Urheberschaft und Schutz vor Entstellung des Werkes gewährt, spielt bei Computerprogrammen nur eine untergeordnete Rolle, kann aber im Bereich des Open-Content erheblich sein.

Wirtschaftlich steht das Verwertungsrecht im Vordergrund, das dem Urheber das Recht zur Verwertung seines Werkes verleiht. Grundsätzlich darf ein urheberrechtlich geschütztes Werk - im Rahmen der vom UrhG geschützten Verwertungsarten - ausschließlich durch den Urheber verwendet werden. Er kann jedoch anderen - gegebenenfalls gegen eine Gegenleistung - bestimmte Nutzungen gestatten.

Von diesem Ausschließlichkeitsrecht gibt es Ausnahmen: Zum einen sind im privaten oder öffentlichen Interesse bestimmte Nutzungen auch ohne besondere Erlaubnis des Urhebers gestattet (sog. Schranken des Urheberrechts, §§ 45 ff. UrhG). Hierunter fällt neben Nutzungen zu Bildungs- und Informationszwecken auch die sog. Privatkopie (§ 53 UrhG). Zum anderen sind bestimmte Nutzungen gar nicht erst urheberrechtlich geschützt. Das Lesen eines Buches zum Beispiel ist keine dem Urheber vorbehaltene Verwertungshandlung. Daher darf jedermann, ohne einer besonderen "Leselizenz" zu bedürfen, ein urheberrechtlich geschütztes Buch lesen - selbst wenn das Buch urheberrechtswidrig hergestellt worden sein sollte (Koglin 2004, Kap. 4 A)... (Auszug)

PDF-Icon Download

Olaf Koglin studierte nach einer kaufmännischen Ausbildung Rechtswissenschaften sowie Politik und promovierte zu Rechtsfragen von Open-Source-Software an der Universität Bonn. Anschließend war er als Rechtsanwalt in IT-rechtlichen Kanzleien in Deutschland und den USA tätig. Er ist ständiger Mitarbeiter des Instituts für Rechtsfragen der Freien und Open-Source-Software (ifrOSS). Seit 2003 arbeitet er in der Kanzlei "Lenhardt Rechtsanwälte".



Home | Impressum | Datenschutz | Herausgeber | Credits | Kontakt
Ein Projekt von Informatik und Gesellschaft / TU Berlin
Unterstützt von Lehmanns Media Berlin